Das ABD gehört zur Durchführung des Ausfuhrverfahrens und enthält die Informationen zur angemeldeten Ausfuhr einschliesslich der MRN. Nachdem die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat und der Ausgang zollseitig bestätigt wurde, erhält der Anmelder den Ausgangsvermerk. Dieser dient als Nachweis dafür, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt wurde.
Ein ABD enthält Angaben aus der zugrunde liegenden Ausfuhranmeldung. Dazu gehören insbesondere die MRN, Angaben zum Ausführer und Warenempfänger, Informationen zu den Waren sowie die für das Ausfuhrverfahren relevanten Zollstellen. Über die MRN können Zollbehörden den Vorgang eindeutig der elektronischen Ausfuhranmeldung zuordnen.
Für gewerbliche Ausfuhren aus der EU ist grundsätzlich ein Ausfuhrverfahren vorgesehen. Für Sendungen bis zu einem Wert von 1’000 Euro beziehungsweise einer Eigenmasse von 1’000 kg bestehen jedoch Vereinfachungen, sofern keine besonderen Vorschriften, Verbote oder Beschränkungen greifen. Welche Form der Anmeldung möglich ist, hängt unter anderem von der Versandart und den Waren ab. Für bestimmte Post- und Expresssendungen gelten beispielsweise besondere Regelungen.
Die Ausfuhranmeldung kann der Ausführer selbst über das ATLAS-System abgeben oder an einen Zollagenten, Spediteur oder Fulfillment-Dienstleister delegieren, der über eine entsprechende Zollsoftware-Anbindung verfügt. Bei MS Direct übernimmt beispielsweise das Cross-border-Modul Clear die API-basierte Zollanmeldung für Sendungen aus dem Fulfillment-Lager. Die dabei entstehenden Zolldokumente stehen anschliessend revisionssicher im Portal zur Verfügung.
Entscheidend ist nicht allein die Anzahl der Pakete, sondern wie die Waren zollrechtlich als Sendung beziehungsweise Ausfuhrvorgang behandelt werden. Mehrere Packstücke können Bestandteil derselben Ausfuhranmeldung sein. Umgekehrt bilden mehrere Sendungen an denselben Empfänger nicht automatisch eine einzige Ausfuhrsendung, nur weil sie am selben Tag verschickt werden. Eine künstliche Aufteilung einer zusammengehörenden Sendung, um zollrechtliche Schwellenwerte zu umgehen, ist nicht zulässig. Die konkrete Behandlung hängt vom jeweiligen Versand- und Ausfuhrverfahren ab.