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DDP (Delivered Duty Paid)

DDP (Delivered Duty Paid)

DDP (Delivered Duty Paid, «geliefert verzollt») ist eine Lieferklausel der Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC). Der Verkäufer trägt Kosten und Risiko bis zum vereinbarten Bestimmungsort und übernimmt dort auch die Einfuhrabfertigung sowie die anfallenden Einfuhrzölle und Einfuhrsteuern.

Was ist der Unterschied zwischen DDP und DAP?

Bei beiden Incoterms-Klauseln bringt der Verkäufer die Ware bis zum vereinbarten Bestimmungsort und trägt bis dahin die Kosten und das Risiko. Die Ware wird dort entladebereit bereitgestellt. Der Unterschied liegt in der Einfuhrabwicklung: Bei DAP übernimmt der Käufer die Einfuhrformalitäten und zahlt Zoll und Einfuhrsteuer. Bei DDP ist der Verkäufer dafür verantwortlich und trägt die entsprechenden Abgaben.

Im B2C-Versand bedeutet DDP deshalb, dass bei der Zustellung keine zusätzlichen Einfuhrabgaben eingefordert werden sollten. Bei DAP können dagegen zusätzliche Kosten durch Zoll, Einfuhrsteuer und Verzollungsgebühren entstehen. Die Incoterms regeln dabei das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Wer nach nationalem Recht als Importeur auftreten darf oder muss, bestimmen die Vorschriften des jeweiligen Ziellands.

Wer zahlt bei DDP Zoll und Einfuhrsteuer?

Bei DDP trägt der Verkäufer die Einfuhrabgaben, also Zoll, Einfuhrsteuer und allfällige weitere Abgaben im Zielland. Diese Kosten fliessen in den Verkaufspreis oder in die Versandkosten ein, da sie der Endkundschaft nicht bei der Zustellung separat belastet werden sollen.

Ob der Verkäufer die bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, hängt von den steuerlichen Vorschriften im Zielland ab. Entscheidend sind insbesondere die steuerliche Registrierung, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und die korrekte Dokumentation der Einfuhr. Ist kein Vorsteuerabzug möglich, muss die Einfuhrsteuer als Kostenfaktor in der Kalkulation berücksichtigt werden.

Was braucht ein ausländischer Shop für DDP-Lieferungen in die Schweiz?

Ausländische Onlineshops, die Waren DDP in die Schweiz liefern möchten, müssen die zollrechtliche und mehrwertsteuerliche Abwicklung klären. Will der Shop die Ware im eigenen Namen einführen, führt der Weg über eine Schweizer MWST-Registrierung. Mit der Unterstellungserklärung Ausland können sich ausländische Unternehmen freiwillig der Schweizer Inlandsteuer unterstellen. Unter den entsprechenden Voraussetzungen gilt der Lieferort damit als in der Schweiz, und die Einfuhrsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz benötigen für eine Schweizer MWST-Registrierung grundsätzlich eine Steuervertretung mit Sitz im Inland. Unabhängig davon greift die Schweizer Versandhandelsregelung, wenn ein ausländischer Versandhändler jährlich mindestens CHF 100’000 Umsatz mit Kleinsendungen in die Schweiz erzielt. Als Kleinsendungen gelten Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag höchstens CHF 5 beträgt.

MS Direct unterstützt ausländische Onlineshops mit dem Modul Tax bei der MWST-Registrierung im Zielmarkt und der Vertretung gegenüber den lokalen Steuerbehörden. MS Direct betreut über 40 Fiskalvertretungen für Shops ohne Schweizer Sitz.
Steuervertretung in Zielmärkten durch MS Direct

Wie funktioniert DDP beim Versand nach Grossbritannien und Norwegen?

In Grossbritannien und Norwegen gelten für Waren mit geringem Wert besondere Regelungen zur Erhebung der Mehrwertsteuer. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen bereits beim Verkauf erhoben und nicht erst bei der Einfuhr.

In Grossbritannien gilt dies grundsätzlich für Warenlieferungen mit einem Warenwert von höchstens GBP 135. Bei Direktverkäufen berechnet der Verkäufer die britische VAT im Checkout und benötigt dafür in der Regel eine britische VAT-Registrierung. Erfolgt der Verkauf über einen Online-Marktplatz, kann die Verantwortung für die VAT beim Marktplatz liegen. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Gesamtwert der Waren einer Sendung und nicht auf einzelne Artikel. Versand- und Versicherungskosten werden bei der Ermittlung dieser Grenze unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt.

Bei Sendungen über GBP 135 gelten grundsätzlich die regulären Einfuhrbestimmungen mit Import VAT und gegebenenfalls Zollabgaben. Auf Waren ohne Verbrauchsteuer fällt bis zu dieser Grenze heute kein Zoll an. Im Juli 2026 hat die britische Regierung beschlossen, diese Zollbefreiung aufzuheben und durch neue Einfuhrregeln zu ersetzen, deren Details über das Verordnungsrecht folgen.

In Norwegen ermöglicht das VOEC-System (VAT on E-Commerce) die Erhebung der norwegischen Mehrwertsteuer bereits beim Verkauf. Es gilt für bestimmte Waren mit einem Wert von weniger als NOK 3’000 pro Artikel. Waren, die korrekt über VOEC abgewickelt werden, sind grundsätzlich von Zollabgaben befreit. Bestimmte Warenkategorien, darunter Lebensmittel und verbrauchsteuerpflichtige Waren, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Die Registrierungspflicht beginnt grundsätzlich bei einem entsprechenden Umsatz von NOK 50’000 innerhalb von zwölf Monaten.

VOEC und DDP sind rechtlich unterschiedliche Konzepte. Während DDP die Pflichten und Kosten zwischen Verkäufer und Käufer regelt, bestimmt VOEC die steuerliche Behandlung bestimmter Lieferungen nach Norwegen. Beide Modelle können dazu beitragen, dass die Endkundschaft bereits beim Checkout den vollständigen Preis kennt und bei der Zustellung keine zusätzlichen Einfuhrabgaben bezahlen muss.

Wer muss bei einer DDP-Sendung als Importeur in der Zollanmeldung stehen?

Bei DDP übernimmt der Verkäufer die Verantwortung für die Einfuhrabfertigung und die anfallenden Abgaben. Er muss jedoch nicht in jedem Zielland selbst als Importeur in der Zollanmeldung erscheinen. Wer diese Rolle übernehmen darf oder muss, richtet sich nach den nationalen Zoll- und Steuervorschriften.

Für die steuerliche Abwicklung ist entscheidend, dass die Importeursangaben, Steuernummern und Einfuhrdokumente korrekt aufeinander abgestimmt sind. Je nach Zielland und Geschäftsmodell muss die Einfuhr dem richtigen Rechtsträger zugeordnet werden, damit ein möglicher Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Ein typischer Fall aus der Praxis: Lautet die Schweizer Veranlagungsverfügung auf die Endkundin oder den Endkunden, trägt der Verkäufer zwar die Abgaben, kann die Einfuhrsteuer aber nicht ohne Weiteres selbst geltend machen.

Voraussetzung dafür ist eine korrekte Übermittlung der relevanten Importeurs- und Steuerdaten an den Versand- und Verzollungsdienstleister. Fehler fallen häufig erst bei der späteren Steuerabrechnung auf, etwa wenn Einfuhrdokumente fehlen oder nicht dem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zugeordnet werden können.
Digitale Verzollung mit MS Direct

Was passiert bei einer Retoure mit den bereits bezahlten Einfuhrabgaben?

Bereits bezahlte Einfuhrabgaben werden bei einer Retoure nicht automatisch erstattet. Ob Zollabgaben und Einfuhrsteuer zurückgefordert werden können, hängt von den Vorschriften des jeweiligen Ziellands und dem gewählten Zollverfahren ab.

Für eine Rückerstattung von Einfuhrabgaben sind in der Regel Nachweise zur ursprünglichen Einfuhr und zur anschliessenden Wiederausfuhr erforderlich. Ist der Verkäufer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Einfuhrsteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch über die reguläre Steuerabrechnung berücksichtigt werden. Dabei sind der Vorsteuerabzug und eine mögliche Rückerstattung aufgrund der Wiederausfuhr getrennt zu betrachten.

Lokale Retourenstandorte können den Rückversand vereinfachen, da Rücksendungen im Zielmarkt gesammelt und gebündelt zurückgeführt werden können. Bei grenzüberschreitenden Rücktransporten müssen die entsprechenden Zollverfahren weiterhin eingehalten werden.

MS Direct nimmt Retouren an Standorten in der Schweiz und in Grossbritannien entgegen. Der Rücktransport ins EU-Lager erfolgt inklusive Rückverzollung.
Internationales Retourenmanagement von MS Direct

Wann eignet sich DDP für einen Onlineshop?

DDP eignet sich besonders für den internationalen B2C-Versand, weil die Endkundschaft den vollständigen Preis bereits im Checkout sieht und bei der Zustellung keine zusätzlichen Einfuhrabgaben bezahlen muss. Das schafft Kostentransparenz und kann Annahmeverweigerungen sowie Supportanfragen reduzieren.

Für den Onlineshop bedeutet DDP allerdings, dass Zollsätze, Steuersätze und Verzollungsgebühren pro Zielmarkt korrekt kalkuliert werden müssen. Je nach Land können zusätzliche steuerliche Registrierungen oder administrative Anforderungen entstehen.

Im B2B-Geschäft kann DAP sinnvoller sein, wenn der Käufer die Einfuhr selbst abwickelt und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. DDP kann dagegen zusätzliche steuerliche oder administrative Anforderungen für den Verkäufer mit sich bringen.

Welche Variante passt, hängt vom Zielmarkt, vom durchschnittlichen Warenkorb, von der steuerlichen Situation der beteiligten Unternehmen und vom gewünschten Kundenerlebnis ab.

Verwandte Begriffe:

Incoterms

DAP (Delivered at Place)

Zollabfertigung

Low Value (UK)

Einzelverzollung (Schweiz)